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   BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11   

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BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11 (https://dejure.org/2012,15430)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2012 - 3 B 63.11 (https://dejure.org/2012,15430)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - 3 B 63.11 (https://dejure.org/2012,15430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG, 96/43/EG sowie nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 2 Anhang der Entscheidung 88/408/EWG; Erhebung von Gebühren für amtliche veterinär- und hygienerechtliche Untersuchungen oberhalb der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 93/118/EG; 96/43/EG; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 3
    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG , 96/43/EG sowie nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 2 Anhang der Entscheidung 88/408/EWG; Erhebung von Gebühren für amtliche veterinär- und hygienerechtliche Untersuchungen oberhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geäußerten Bedenken (Urteil vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 - KStZ 2009, 238) würden nicht geteilt.

    Nichts anderes gilt, soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2009 (- 17 A 2539/03 - KStZ 2009, 238) sowie des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1992 (- Rs. C-156/91 - Slg. 1992 I-5567) beruft und geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dieser Rechtsprechung ab.

    Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 - a.a.O.) ab, wonach die Entscheidung 88/408/EWG nur betriebsbezogene Auf- und Zuschläge auf die Pauschalbeträge, nicht aber eine allgemeine kostendeckende Anhebung erlaube.

    Indes hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob auch nicht betriebsbedingte kostensteigernde Faktoren wie ein im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt höheres Lohnkostenniveau rechtfertigen können, die gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. September 2009 a.a.O. = juris Rn. 55 ff., 66).

    Dagegen spricht entgegen dem Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16. September 2009 a.a.O. Rn. 65) nicht der Vergleich mit der Nachfolgeregelung in Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG; denn Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. a lässt über die Bezugnahme auf Nr. 5 Buchst. a als Voraussetzung für eine Anhebung der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge auch allgemeine kostenerhöhende Faktoren (Lebenshaltungskosten, Lohnkosten) gelten.

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht ausführlich begründet, weshalb es den Bedenken nicht gefolgt ist, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. September 2009 (- 17 A 2539/03 - a.a.O.) gegen die Zulässigkeit nicht betriebsbezogener kostensteigender Faktoren sowie gegen Gebührensätze geäußert hat, die nach der Zahl der geschlachteten Tiere differenzieren (vgl. UA S. 16 f.).

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Nichts anderes gilt, soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2009 (- 17 A 2539/03 - KStZ 2009, 238) sowie des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1992 (- Rs. C-156/91 - Slg. 1992 I-5567) beruft und geltend macht, das Berufungsurteil weiche von dieser Rechtsprechung ab.

    Entsprechend geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass sich insoweit die Modalitäten für eine Anhebung der Pauschalgebühren nach der Entscheidung 88/408/EWG und der Richtlinie 93/118/EG nicht unterscheiden (vgl. Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. 2002 I-4611 Rn. 56; Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002, Slg. 2002 I-4611 Rn. 16, 56, 61; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-156/91 vom 25. Juni 1992, Slg. 1992 I-5567 Rn. 30).

    Das gilt auch, soweit er die rückwirkende Umsetzung der Entscheidung 88/408/EWG für gemeinschaftswidrig hält und sich dazu auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. November 1992 (- Rs. C-156/91 - a.a.O.) stützt.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich ein Einzelner nach Ablauf der in Art. 11 der Entscheidung 88/408/EWG vorgesehenen Frist gegenüber einem Mitgliedstaat auf Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung berufen kann, um sich der Erhebung von höheren Gebühren als den in dieser Bestimmung festgelegten Beträgen zu widersetzen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, von denen Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung die Möglichkeit einer Anhebung abhängig macht (Urteil vom 10. November 1992 a.a.O. Rn. 21).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Er vertritt die These, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und - Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn ihr eine "betriebsbezogene Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde liege; kein einziges Kostenelement dürfe dabei die Form einer Pauschale annehmen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (Urteil vom 19. März 2009 - Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    b) Die These des Klägers wird auch nicht durch die von ihm angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Er vertritt die These, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (- Rs. C-270/07 -, Slg. 2009, I-1983, und - Rs. C-309/07 -, Slg. 2009, I-2077) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn ihr eine "betriebsbezogene Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde liege; kein einziges Kostenelement dürfe dabei die Form einer Pauschale annehmen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (- Rs. C-309/07 -, a.a.O. Rn. 21 und - Rs. C-270/07 -, a.a.O. Rn. 30 ff.).

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Entsprechend geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass sich insoweit die Modalitäten für eine Anhebung der Pauschalgebühren nach der Entscheidung 88/408/EWG und der Richtlinie 93/118/EG nicht unterscheiden (vgl. Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. 2002 I-4611 Rn. 56; Schlussanträge des Generalanwalts vom 21. März 2002, Slg. 2002 I-4611 Rn. 16, 56, 61; siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-156/91 vom 25. Juni 1992, Slg. 1992 I-5567 Rn. 30).
  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 C 25.01

    Urteil, nicht mit Gründen versehenes -; Beteiligungsfähigkeit von Landesbehörden;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 B 94.09

    Ausnahmegenehmigung für die Erhebung von Parkgebühren; gewerblicher ambulanter

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41; Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 3 B 94.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.2007 - 1 BvR 1792/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    In der Rechtsprechung des Senats ist hinlänglich geklärt, dass europäisches Gemeinschaftsrecht nicht daran hindert, eine erforderliche Umsetzung rückwirkend vorzunehmen (vgl. BVerwG, nur Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 B 30.08 - LRE 57, 293 = juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 1 BvR 1792/06 - juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11
    b) Die These des Klägers wird auch nicht durch die von ihm angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 30.08

    Wirksame Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zur Rechtsetzung befugte

  • BVerwG, 06.06.2011 - 3 B 29.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12

    Gebührenerhebung für Fleischhygieneuntersuchungen; Kostenkalkulation

    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 28.12

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche veterinär- und hygienerechtliche

    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu

    Die Vorstellungen der Klägerin sind mit der gemeinschaftsrechtlich und nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Möglichkeit der Kostendeckung im Wege der Gebührenerhebung nicht vereinbar; sie laufen darauf hinaus, eine Erhebung von Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge praktisch unmöglich zu machen (siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 3 B 72.10 -, vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11 - und vom 18. Juni 2012 - BVerwG 3 B 63.11 -, jeweils veröffentlicht in juris).
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